Satzung
des Handels- und Gewerbevereins Empfingen e.V. §
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Handels- und Gewerbeverein Empfingen e.V.
im Bund der Selbständigen, und hat seinen Sitz in Empfingen.
Er soll im Vereinsregister
beim Amtsgericht Horb a.N. eingetragen werden. Der Verein ist parteipolitisch
und konfessionell unabhängig.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden
(Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich
Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen
des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein soll dazu
a) mit der Gemeindeverwaltung
Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes, der Industrie,
der Gastronomie und der Freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig
vortragen und vertreten zu können.
b) die Mitglieder über
Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,
c) durch gemeinsame Werbeaktionen
den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,
d) durch Vortragsveranstaltungen
den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein
den Gemeinschaftsgeist pflegen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft
des Vereins können erwerben:
a) Handeltreibende
b) Handwerker
c) Gewerbetreibende (einschl. Industrie und Gastronomie )
d) freiberuflich Schaffende
e) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand
verbunden sind
f) Freunde und Förderer des selbständigen Mittelstandes
Firmenmitgliedschaft
ist möglich.
2) Über den Aufnahmeantrag
an den Vorstand entscheidet der Beirat. Wird dieser Antrag abgelehnt,
kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag
auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
3) Die Mitgliedschaft
erlischt
a) durch freiwilligen
Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den
Vorstand)
b) durch Tod. Bei Betrieben,
die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger
übergehen.
c) durch Ausschluss,
der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung
nach wiederholter Mahnung vom Beirat auszusprechen ist. Über den
innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Beirats-Beschlusses
kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf
Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft
berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden
Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied
keinen Rechtsanspruch.
d) durch Auflösung des
Vereins.
4) Auf Beschluss des
Beirates können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des
Beirates. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt
für die Ernennung von Ehrenvorstands-mitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb
der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden
für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet,
die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen
zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen
Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei
Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
Das Mitglied soll den
Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet,
die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen,
was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner
Mitglieder und seiner Ideen schadet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge
der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils zum 01.01.
eines Geschäftsjahres fällig.
Zu besonderen Zwecken
kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der
Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.
§ 7 Organe des Vereins
1. Vorstand
Er besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
2. Beirat
Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) 4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10% der Mitglieder
c) Fachgruppenvorsitzende
3. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung
und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter
vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt
ist. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, nur
dann für den Verein zu handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist.
Der Vorstand ist an die
Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden.
Im Einzelnen haben
a) der Vorsitzende, im
Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen,
Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.
b) der Schriftführer
hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die von ihm und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Korrespondenz ist
in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
c) der Kassier die Beiträge
einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung
jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von
zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu
prüfen.
Die Korrespondenz der
Vorstandsmitglieder ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
Der Vorsitzende, sein
Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder
sein. Die Amtsdauer des stv. Vorsitzenden und des Schriftführers
beträgt im 1. Jahr des Vereinsbestehens nur 1 Jahr. Jedes Jahr ist
bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung die Hälfte der Vorstandsmitglieder
neu zu wählen. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und
geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden
gewünscht wird.
§ 9 Beirat
Bei der Wahl der Beiratsmitglieder
ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie,
Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl
entsprechend, vertreten sein.
Er hat die Aufgabe, nach
den Richtlinien und Entschließungen der Mitglieder-versammlung über
die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Sachkundige Personen
können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung
über die Einladung trifft der Vorstand.
Für die Beiratsmitglieder,
welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat
Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung
berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme
des Vorsitzenden. Der Beirat berät über alle den Verein berührenden
Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht
dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Beirat ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung
erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Beiratsmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13).
Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Beirat wird auf die
Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer der Hälfte
der bei der Gründungsversammlung des Vereins gewählten Beiratsmitglieder
beträgt nur 1 Jahr. Bei dieser Wahl sind die Beiratsmitglieder mit
2-jähriger sowie die Beiratsmitglieder mit 1-jähriger Amtsdauer
in getrennten Wahlgängen zu ermitteln. Jedes Jahr ist dann bei einer
ordentlichen Mitglieder-versammlung die Hälfte der Beiratsmitglieder
neu zu wählen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins,
sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins,
die nicht zum Zuständigkeits-bereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit
gehören:
a) die Wahl des Vorstandes
und des Beirates
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
zu anderen als den Zwecken des Vereins
e) die Änderung der Vereinssatzung
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins
In jedem Jahr findet
mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem
hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses
oder auf Beschluss des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss ausserdem einberufen werden, wenn
mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des
Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
(siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmen-gleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen
einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung
wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung,
unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens
8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt.
Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener
Anträge der Vorstand entscheidet.
§ 11 Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb
des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung
eine eigene Geschäfts-ordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen
Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende
einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins
an.
§ 12 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen
oder außer-ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes
"Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind
und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche
oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist
dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen wird
bei der Auflösung bei der Gemeinde Empfingen hinterlegt und ist
bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.
§ 13 Schlussbestimmung
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.
Diese Satzung wurde auf
der Mitgliederversammlung am
23. Januar 1991 beschlossen. |