Satzung

des Handels- und Gewerbevereins Empfingen e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Handels- und Gewerbeverein Empfingen e.V.
im Bund der Selbständigen, und hat seinen Sitz in Empfingen.

Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Horb a.N. eingetragen werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll dazu

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes, der Industrie, der Gastronomie und der Freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.

b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,

c) durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Handeltreibende
b) Handwerker
c) Gewerbetreibende (einschl. Industrie und Gastronomie )
d) freiberuflich Schaffende
e) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind
f) Freunde und Förderer des selbständigen Mittelstandes

Firmenmitgliedschaft ist möglich.

2) Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Beirat. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand)

b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.

c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Beirat auszusprechen ist. Über den innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Beirats-Beschlusses kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d) durch Auflösung des Vereins.

4) Auf Beschluss des Beirates können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirates. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstands-mitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils zum 01.01. eines Geschäftsjahres fällig.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Vorstand
Er besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier

2. Beirat

Er besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) 4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10% der Mitglieder
c) Fachgruppenvorsitzende

3. Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, nur dann für den Verein zu handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.

b) der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.

Die Korrespondenz der Vorstandsmitglieder ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die Amtsdauer des stv. Vorsitzenden und des Schriftführers beträgt im 1. Jahr des Vereinsbestehens nur 1 Jahr. Jedes Jahr ist bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird.

§ 9 Beirat

Bei der Wahl der Beiratsmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein.

Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitglieder-versammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Beirat berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Beirat wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Amtsdauer der Hälfte der bei der Gründungsversammlung des Vereins gewählten Beiratsmitglieder beträgt nur 1 Jahr. Bei dieser Wahl sind die Beiratsmitglieder mit 2-jähriger sowie die Beiratsmitglieder mit 1-jähriger Amtsdauer in getrennten Wahlgängen zu ermitteln. Jedes Jahr ist dann bei einer ordentlichen Mitglieder-versammlung die Hälfte der Beiratsmitglieder neu zu wählen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeits-bereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
d) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
e) die Änderung der Vereinssatzung
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Beirates eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss ausserdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Gemeindemitteilungsblatt. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11 Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäfts-ordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außer-ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung bei der Gemeinde Empfingen hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 13 Schlussbestimmung
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am
23. Januar 1991 beschlossen.

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